Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Die Kündigung muss von allen im Mietvertrag aufgeführten Mietern unterschrieben sein, sonst ist diese unwirksam. Ein Fax, Scan oder eine E-Mail reichen daher nicht aus — auch nicht zur Fristwahrung. Bevollmächtigte mit Vollmacht können die Kündigung ebenfalls unterschreiben. Wichtig ist, die betroffene Wohnung, die Namen und das Mietende sowie eine eventuelle Vollmacht anzugeben, damit wir die Wohnung der Kündigung zuordnen können.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei Mietverträgen, die nach 1990 geschlossen wurden 3 Monate. Die Kündigung muss spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats bei der SWG eingegangen sein. Die Frist endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats.
Ein Beispiel: wenn Sie zum Ende des Dezembermonats kündigen möchten, dann müssen wir die Kündigung bis spätestens zum dritten Werktag im Oktober erhalten.
Bei älteren Mietverträgen muss die Frist gemäß Vertrag eingehalten werden.
Die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten kann leider nicht verkürzt werden.
Die eventuelle Verlängerung der Kündigungsfrist kann individuell vereinbart werden. Wenn seitens des Vermieters kein Problem darin besteht, ist dies möglich. Suche Sie dabei bitte das persönliche Gespräch mit dem entsprechenden Verwalter oder melden Sie sich im Kundencenter. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie HIER.
Die Nachmietersuche obliegt dem Vermieter. Eine Benennung eines möglichen Nachmieters ist möglich, die Annahme dessen jedoch nicht garantiert.
Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erhalten Sie durch Ihren zuständigen Verwalter oder durch das Kundencenter in der Hauptzentrale. Melden Sie sich gerne persönlich zu den entsprechenden Sprechzeiten in den Vor-Ort-Büros oder der Hauptzentrale und lassen sich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen.
Beachten Sie hier bitte die mietvertraglichen Vereinbarungen und das damals erstellte Wohnungsübergabeprotokoll. Sollten Sie sich dennoch unsicher sein, können Sie gerne einen Vorabnahme-Termin mit Ihrem Verwalter vereinbaren, der Ihnen genau sagen wird, was Sie noch tun müssen. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie HIER.
Die SWG bietet bei jeder Kündigungsbestätigung ein Vorabnahmetermin mit an, um zu besprechen wie die Wohnung wieder abzugeben ist. Eine Vorabnahme ist jedem zu empfehlen, um mit Ihrem Verwalter zu definieren wie die Wohnung zurückzugeben ist.