Im Mietverhältnis ergeben sich immer wieder Fragen — manchmal gleich zu Beginn beim Einzug, manchmal erst nach vielen Jahren. Ob es um die Kündigungsfrist geht, um bauliche Veränderungen in der Wohnung, um notwendige Reparaturen oder einfach nur darum, an wen man sich in bestimmten Fällen wenden kann — es ist ganz normal, dass nicht immer alles sofort klar ist.
Mit dieser Rubrik möchten wir Ihnen eine verlässliche Orientierungshilfe bieten. Hier beantworten wir typische und häufig gestellte Fragen unserer Mieterinnen und Mieter — übersichtlich, verständlich und auf die wichtigsten Themen rund um Ihr Mietverhältnis bezogen.
Unser Ziel ist es, Ihnen damit mehr Klarheit für den Alltag in Ihrer Wohnung zu geben — ganz gleich, ob Sie neu eingezogen sind oder schon lange bei uns wohnen.
Natürlich stehen wir Ihnen bei individuellen Anliegen auch weiterhin persönlich zur Verfügung.
Internet-, und Telefondienstleistungen sind separat zu beauftragen. Für diese Dienstleistungen gibt es eine Vielzahl von Angeboten, die Sie im Internet recherchieren können. Achten Sie dabei darauf, dass der ausgewählte Anbieter auch in Ihrem Haus anliegt.
Im Bestand der SWG besteht die Möglichkeit ausschließlich bei der TELTA Citynetz GmbH Kabelfernsehen zu buchen. Infos über Angebote und Preise finden Sie HIER.
Telefonisch, per E-Mail oder persönlich, bei Ihrem Objektverwalter oder im zentralen Kundencenter.
HIER können Sie sich über die Kontaktmöglichkeiten informieren.
Je nachdem, um was es sich bei Ihrem Anliegen handelt, stehen Ihnen verschiedene Ansprechpersonen zur Verfügung. HIER können Sie sich über die Kontaktmöglichkeiten informieren.
Bei Notfällen (Havarien) außerhalb der Geschäftszeiten wenden Sie sich bitte an unseren Havarie-Dienst. Diesen erreichen Sie unter der Telefonnummer +49 3341 345 444 — bitte beachten Sie hier die Bandansage.
Es gibt für die drei Bereiche Hegermühle, Stadtmitte und Vorstadt jeweils einen Mieterbeirat. Diese haben eigene E-Mail Adressen unter denen Sie sich melden können. Die entsprechende Kontaktmöglichkeit finden Sie HIER.
Sollten Sie aktuell keine Wohnungsangebote online finden, dann kontaktieren Sie uns gern unter: vermietung@swg-strausberg.de oder stellen direkt Ihren Wohnungsantrag. Diesen finden Sie HIER.
HIER finden Sie die Übersicht der einzelnen Wohnquartiere.
Als Erstes immer:
Bei Verfügbarkeit eines entsprechenden Angebotes:
Aufgrund von hoher Nachfrage und geringer Verfügbarkeit kann die Wohnungsvergabe teilweise mehrerer Monate dauern. Liegt ein ganz besonderer Wunsch nach einem seltenen Wohnungstyp vor, so kann der Prozess auch 1-2 Jahre dauern. Manchmal dauert es jedoch auch nur wenige Wochen. Wir bemühen uns stets relativ schnell für Sie die passende Wohnung zu finden.
Ein Wohnberechtigungsschein ist eine staatliche Bescheinigung, die einkommensschwächeren Haushalten den Zugang zu gefördertem Wohnraum ermöglicht. Er berechtigt dazu, eine Sozialwohnung zu mieten und wird nach Prüfung der Einkommensverhältnisse ausgestellt.
In der Regel gilt ein WBS ein Jahr lang ab dem Tag der Ausstellung. Wenn Sie in dieser Zeit eine geförderte Wohnung anmieten, gilt er für die Dauer des Mietverhältnisses.
Bitte nehmen Sie sich für die Wohnungsübergabe etwa 45 Minuten Zeit. Währenddessen werden drei Protokolle erstellt, alle Zählerstände (Heizung, Wasser, Strom) abgelesen und der Zustand der Wohnung sowohl schriftlich als auch mit Fotos dokumentiert. Die Anmeldung beim Stromversorger muss der Mieter selbst veranlassen. Am Ende der Übergabe erhalten Sie alle zu der Wohnung gehörenden Wohnungsschlüssel und sind damit vollständig im Besitz der Wohnung.
Sie erhalten von der SWG eine mangelfreie, technisch überprüfte und zum Gebrauch geeignete Wohnung. Jede Wohnung ist ein Einzelfall, sodass die notwendigen Maßnahmen individuell anhand ihres Zustands entschieden werden. Dabei stellt die SWG stets sicher, dass ihre Standards eingehalten werden.
Für das Einwohnermeldeamt benötigen Sie eine Wohnungsgeberbescheinigung, die Sie jederzeit gerne bei der SWG anfordern können, wenn Sie bereits Mieter der SWG sind. Diese erhalten Sie jedoch auch automatisch bei der Übergabe des Mietvertrages. Sollten nachträglich Angehörige mit in die Wohnung einziehen wollen, dann benötigt die SWG eine Information darüber.
Sollte sich Ihre Bankverbindung ändern, setzen Sie uns darüber bitte umgehend in Kenntnis. Sie bekommen dann ein neues Formular (SEPA), welches Sie ausgefüllt und unterschrieben wieder zurückschicken müssen. Anschließend können wir dann Ihre Bankverbindung in unserem System ändern.
Hier vor Ort können wir Ihnen eine Lastschrift oder eine Ratenzahlung anbieten. Bei den Sozialämtern haben Sie die Möglichkeit auf Wohngeld, einen einmaligen Anspruch auf Bürgergeld mit geringen Einkommen oder einen einmaligen Anspruch auf Grundsicherung für Personen mit geringer Rente. Wichtig dabei ist, dass Mietbeträge innerhalb von 12 Monaten beglichen werden müssen. Bitte melden Sie sich so schnell wie möglich bei uns. Am Besten schon, wenn Sie wissen, dass ein Rückstand droht. Gemeinsam finden wir dann die beste Lösung für alle.
Bitte prüfen Sie zunächst Ihr Konto und melden sich bei uns. Sollten Sie vergessen haben die Miete zu bezahlen, überweisen Sie diese gleich, da sonst bei der nächsten Mahnung eine Gebühr von 5€ und weiterhin 10€ anfallen. Wenn eine Zahlung der Miete nicht möglich ist, dann auf eine Ratenzahlungsvereinbarung zurückgreifen. Wichtig dabei ist, dass Mietbeträge innerhalb von 12 Monaten beglichen werden müssen.
Eine Kaution ist eine hinterlegte Sicherheitsleistung, die dazu dient, mögliche Forderungen oder Schäden aus einem Vertragsverhältnis abzusichern. Sie beträgt bei der SWG das Dreifache einer Nettokaltmiete aus dem aktuellen Mietvertrag. Man kann die Kaution in kompletter Summe zum Mietvertragsbeginn oder in drei gleichen monatlichen Raten bezahlen.
Bei der SWG wird die Kautionszahlung nur in Form der Überweisung oder mittels Kartenzahlung akzeptiert. Die Kaution wird bei der Hausbank München hinterlegt. Dabei bekommt jeder Mieter bei Einzahlung der Kaution ein gesondertes Konto.
Die Abrechnung der Kaution erfolgt zeitnah nach Beendigung des Mietverhältnisses
Wenn Sie vorhaben einen Untermietvertrag mit Dritten zu schließen, bitten wir Sie uns das im Vorfeld mitzuteilen. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind und kümmern uns um die formelle Abwicklung.
Nein, da eine Untervermietung als Ferienwohnung eine gewerbliche Nutzung der Wohnung darstellt. Dies ist nicht erlaubt.
Wenn Sie Schimmel in Ihrer Wohnung entdecken, dann wenden Sie sich bitte umgehend an den zuständigen Verwalter. Dieser wird sich der Ursachenforschung und Schimmelbeseitigung umgehend annehmen.
Wie Sie richtig heizen und lüften, können Sie Ihrem Mietvertrag unter den Nutzungsbedingung Punkt 2 entnehmen oder HIER.
Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten entspricht einem Kalenderjahr. Der Vermieter ist dabei verpflichtet spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Sollten Sie als Mieter mitten im Jahr ausziehen, ändert sich an dieser Regelung grundsätzlich nichts. Die Abrechnung erhalten Sie auch in diesem Fall erst spätestens 12 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.
Melden Sie sich im Mieterportal der SWG an und Sie erhalten die Betriebskostenabrechnung kostenfrei digital zugestellt. Alternativ werden die Betriebskostenabrechnung jedoch auch postalisch versendet. Registrieren für das Mieterportal können Sie sich HIER.
Um Ihre Vorauszahlung zu ändern, müssen Sie einen schriftlichen Antrag an Ihren Verwalter stellen. Welcher Verwalter für Sie zuständig ist, finden Sie HIER.
Bei Fragen zur Betriebskostenabrechnung wenden Sie sich bitte an Ihren Verwalter. Welcher Verwalter für Sie zuständig ist, finden Sie HIER.
Sobald Sie die Betriebskostenabrechnung erhalten, melden Sie diese umgehend der öffentlichen Stelle und besprechen dort das weitere Vorgehen.
Der Erhalt der monatlichen Verbrauchsinformation ist eine gesetzliche Vorgabe. Hintergrund ist, dass man monatlich sieht, was im Vormonat verbraucht wurde. Dadurch kann man als Mieter den eignen Verbrauch anpassen. So entsteht auch ein geringeres Risiko zur Nachzahlung am Jahresende.
Der Mieter muss die Kosten für die monatliche Verbrauchsinformation tragen, da die Erstellung und Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben sind. Nachdem der Messdienstleister die Werte angelesen hat, werden diese im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt. Sollte der Versand per Post geschehen, fällt ebenfalls ein Porto an. Wenn Sie bereits unser Mieterportal nutzen können diese Kosten gespart werden, da Sie die monatliche Verbrauchsinformation dann digital erhalten und kein Porto fällig ist Registrieren für das Mieterportal können Sie sich HIER.
Dies ist nicht möglich, da der Messdienstleister die monatliche Verbrauchsinformation erstellt. Die Werte werden per Funk abgelesen. Da der Messdienstleister keine Kosten kennt, kann er diese auch nicht mit aufstellen.
Um Ihre Verbräuche zu senken ist es wichtig, dass Sie auf die richtige Art des Heizens und Lüftens achten. HIER finden Sie ein Informationsblatt dazu.
Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Sie finden sie aber auch HIER.
Unsere Hausordnung sorgt für ein harmonisches Zusammenleben — sie regelt den respektvollen Umgang miteinander, die Nutzung gemeinschaftlicher Flächen und trägt zur Sicherheit und Ordnung in unseren Wohnanlagen bei.
Die allgemeinen Ruhezeiten von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr sind einzuhalten. Das Musizieren ist täglich höchstens vier Stunden erlaubt, jedoch nicht vor 09.00 Uhr, zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr und nach 22.00 Uhr. Die Lautstärke von Fernseh-, Radio- und sonstige Tongeräte als auch Computer mit Lautsprechern muss stets auf Zimmerniveau bleiben. Lärmende Arbeiten in und außerhalb des Hauses sind werktags zwischen 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu verrichten.
§9 des Wohnraummietvertrages besagt, dass Tierhaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt ist. Ausgenommen von dem Erlaubnisvorbehalt ist die Kleintierhaltung, soweit diese sich auch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hält. Wenn berechtigtes Interesse des Vermieters oder andere Mietglieder der Hausgemeinschaft besteht, dann kann der Vermieter die Zustimmung verweigern.
Eine artgerechte Haltung des Tieres ist stets zu gewährleisten. Wie diese aussieht ist individuell für das Tier zu betrachten. Insbesondere ist jedoch darauf zu achten, dass keine Beeinträchtigung oder Störung für die Hausgemeinschaft entsteht.
Ja, laut Hundehalteverordnung §3 Abs. 5 sind Hunde: „bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegungen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen.“
Wenn Sie Probleme haben, die direkt einen bestimmten Nachbarn betreffen, dann suchen Sie bitte zuerst das persönliche Gespräch mit dem Nachbarn. Vielleicht löst sich bereits so das Problem und der Nachbar weiß dann über das Verhalten seines Hundes Bescheid. Sollte dies jedoch keinen Erfolg haben, wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Verwalter, der sich dem Problem dann annehmen wird.
Ob Katzennetze am Balkon angebracht werden können ist immer eine Einzelfallentscheidung.. Die Art der Befestigung und die Kondition des Balkons spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Hierfür stellen Sie bitte bei dem entsprechenden Verwalter einen Antrag. Die bauliche Veränderung dürfen Sie erst dann vornehmen, wenn auch die entsprechende Zustimmung der SWG vorliegt.
Eine gut funktionierende Nachbarschaft ist Gold wert. Familien, Senioren, Alleinstehende und Pärchen — in Ihrem Haus treffen viele Generationen, oft auch aus verschiedenen Kulturkreisen mit unterschiedlichen Interessen, aufeinander. Alle bringen individuelle Gewohnheiten bzw. Lebensweisen mit und sollen sich im eigenen Zuhause sowie in der nahen Umgebung wohlfühlen, deshalb: Gehen Sie aufeinander zu, reden Sie miteinander und bringen Sie auch ungewohnten Ansichten Respekt und Toleranz entgegen.
Ja, defekte Rauchwarnmelder werden selbstverständlich ausgetauscht. Wird ein Defekt an einem Rauchwarnmelder festgestellt, ist unverzüglich nach Feststellung des Schadens der Verwalter zu informieren. Im Anschluss erfolgt ein Reparaturauftrag an das Wartungsunternehmen. Das Wartungsunternehmen nimmt dann Kontakt mit Ihnen auf und vereinbart einen Termin zur Reparatur.
Die Reparatur bzw. Montage erfolgt durch das Wartungsunternehmen Brunata-Metrona GmbH & Co. KG. Die Firma arbeitet jedoch auch mit Subunternehmen, die den Termin mit dem Mieter vereinbaren können.
Gemäß der brandenburgische Bauordnung ist jeder Vermieter verpflichtet Mietwohnungen mit Rauchwarnmelder auszustatten. Rauchwarnmelder sollen den Mieter bzw. Besucher schütze und alarmieren, wenn es zu einem Brand kommt. Eine Erstbekämpfung des Brandes wird durch das alarmieren möglich und Personenschaden können besser abgewandt werden.
Bei Neuverträgen erhält jeder Mieter ein Infoblatt zu seinem Mietvertrag dazu. Bestandsmieter können sich die Anleitung gern beim Kundencenter (Tel. Nr.: 03341-345-200) anfordern.
Unsere verbauten Rauchwarnmelder haben eine Lebensdauer von 10 Jahren. Sie werden mit einer Langzeitbatterie betrieben. Die Raucherkennung erfolgt nach dem Streulichtverfahren. Sobald Rauch in die Raucheintrittsöffnung gelangt, erkennt die Infrarotüberwachung die Rauchentwicklung und alarmiert. Sobald ein Rauchwarnmelder einmal Rauch ausgesetzt war und alarmiert hat, muss dieser auch gewechselt werden.
Einmaliges Piepen alle paar Minuten deutet auf eine geringe Batterie hin. Die Batterie wird dementsprechend bald leer sein. Auch in diesem Fall muss der Rauchwarnmelder ausgetauscht werden. Bitte geben Sie zeitnah Ihrem Verwalter Bescheid. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie HIER.
Rauchwarnmelder müssen in jedem Wohnraum, außer in Küche und Bad, montiert sein. Dort brauchen sie überall ca. 50cm bis 60cm Freiraum um sich herum, sonst erkennt der Rauchwarnmelder Fremdkörper neben sich und funktioniert nicht richtig. Bei Handwerksarbeiten z. B. Malern ist ein kurzes Abnehmen des Rauchwarnmelders möglich. Danach sollte dieser sofort wieder rangemacht werden. Bitte die Rauchwarnmelder auch dabei nicht vertauschen und nicht in andere Räume bringen.
Ein Mal im Jahr erfolgt durch die Wartungsfirma Brunata-Metrona GmbH & Co. KG eine Fernwartung. Die Rauchwarnmelder werden per Funk außerhalb der Wohnung gelesen und mögliche Fehler werden identifiziert. Dazu muss niemand in die Wohnung. Sollte etwas an den Rauchwarnmeldern in Ihrer Wohnung auffällig sein, bekommen Sie Bescheid.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Die Kündigung muss von allen im Mietvertrag aufgeführten Mietern unterschrieben sein, sonst ist diese unwirksam. Ein Fax, Scan oder eine E-Mail reichen daher nicht aus — auch nicht zur Fristwahrung. Bevollmächtigte mit Vollmacht können die Kündigung ebenfalls unterschreiben. Wichtig ist, die betroffene Wohnung, die Namen und das Mietende sowie eine eventuelle Vollmacht anzugeben, damit wir die Wohnung der Kündigung zuordnen können.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei Mietverträgen, die nach 1990 geschlossen wurden 3 Monate. Die Kündigung muss spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats bei der SWG eingegangen sein. Die Frist endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats.
Ein Beispiel: wenn Sie zum Ende des Dezembermonats kündigen möchten, dann müssen wir die Kündigung bis spätestens zum dritten Werktag im Oktober erhalten.
Bei älteren Mietverträgen muss die Frist gemäß Vertrag eingehalten werden.
Die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten kann leider nicht verkürzt werden.
Die eventuelle Verlängerung der Kündigungsfrist kann individuell vereinbart werden. Wenn seitens des Vermieters kein Problem darin besteht, ist dies möglich. Suche Sie dabei bitte das persönliche Gespräch mit dem entsprechenden Verwalter oder melden Sie sich im Kundencenter. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie HIER.
Die Nachmietersuche obliegt dem Vermieter. Eine Benennung eines möglichen Nachmieters ist möglich, die Annahme dessen jedoch nicht garantiert.
Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erhalten Sie durch Ihren zuständigen Verwalter oder durch das Kundencenter in der Hauptzentrale. Melden Sie sich gerne persönlich zu den entsprechenden Sprechzeiten in den Vor-Ort-Büros oder der Hauptzentrale und lassen sich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen.
Beachten Sie hier bitte die mietvertraglichen Vereinbarungen und das damals erstellte Wohnungsübergabeprotokoll. Sollten Sie sich dennoch unsicher sein, können Sie gerne einen Vorabnahme-Termin mit Ihrem Verwalter vereinbaren, der Ihnen genau sagen wird, was Sie noch tun müssen. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie HIER.
Die SWG bietet bei jeder Kündigungsbestätigung ein Vorabnahmetermin mit an, um zu besprechen wie die Wohnung wieder abzugeben ist. Eine Vorabnahme ist jedem zu empfehlen, um mit Ihrem Verwalter zu definieren wie die Wohnung zurückzugeben ist.